ver.di-Online-Handlungshilfe
zur Gefährdungsbeurteilung

Schutzfunktion der Gefährdungsanzeige

 

Das Arbeitsschutzgesetz kennt weder den Begriff der Gefährdungsanzeige (wohl aber den der Gefährdung), noch den der Überlastungsanzeige. Grundlage dafür sind neben Verpflichtungen aus dem BGB wesentlich die Pflichten der Beschäftigten nach ArbSchG, §§ 15 und 16. Weil die (potenzielle) Gefährdung dokumentiert und gemeldet wird, empfiehlt es sich sich, den Begriff „Gefährdungsanzeige“ zu verwenden. Denn in "Überlastungsanzeige" schwingt mit 'ich fühle mich überlastet' - und darum geht es genau genommen nicht.

Denn die Gefährdungsanzeige dient der Abwehr von Schäden: Für die Beschäftigten selbst, ihre KollegInnen und Kollegen sowie die von ihrer Arbeit Betroffenen. „Betroffen“ sind nicht allein KundInnen, KlientInnen und PatientInnen, sondern auch weitere Personenkreise, beispielsweise andere Verkehrsteilnehmer. Die Gefährdungsanzeige sichert gegen Schadensersatz-Ansprüche ab und dient dem Funktionieren des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gefährdungsanzeigen sind deutliche Hinweise, dass die Arbeitsgestaltung Mängel aufweist. Sie kann eine erneute, „außerplanmäßige“ Gefährdungsbeurteilung anstoßen.

Der Artikel „Gefährdungsanzeige“ der Fachzeitschrift „Gute Arbeit“ 5/2015 des Bund-Verlages erläutert in konzentrierter Form das Wichtigste zur Vorgehensweise und nennt die zentralen Rechtsgrundlagen.

Ein Flyer der ver.di-Fachgruppe Sozial-, Kinder- und Jugendpflege liefert das Wichtigste zur Überlastungsanzeige in kurz prägnanter und praktisch einsetzbarer Form. Das Formular sowie die Prioritäten-Checkliste richten sich an die Leitungen von Tageseinrichtungen für Kinder - sind jedoch mit wenigen Anpassungen für jeden Arbeitsbereich nutzbar: Flyer Gefährdungsanzeige