21. Prozess-Schritt: Dokumentation
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist kontinuierlich prozessbegleitend, denn nur so kann der Prozess gezielt gesteuert, die Wirksamkeit von Maßnahmen überprüft werden etc.
Die kontinuierliche Dokumentation ist so fest in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung integriert, dass manche Fachautoren sogar von der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, §§ 5 und 6, sprechen. (Was nicht ganz zutrifft, ArbSchG § 6, Absatz 2, behandelt die Dokumentation von Arbeitsunfällen.)
Vorsicht!
Es empfiehlt sich, bereits vor dem Durchlauf der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (siehe dazu Prozess-Schritt 6), in welcher Form die Ergebnisse beteiligungsorientierter Prozess- und Arbeitsschritte dokumentiert werden sollen. So sind beispielsweise Wandzeitungsbefragungen in einzelnen Abteilungen oder für Beschäftigte mit gleichen Tätigkeiten ebenso deutliche Mess-Ergebnisse über vorhandene Gefährdungen wie es beispielsweise Temperaturmessungen in Arbeitsräumen sind. In der Praxis besteht aber die Gefahr, dass dies nicht gleichermaßen eingeschätzt und entsprechend auch nicht dokumentiert wird.
Ergebnisse:
Arbeitsschutz-Dokumentation