ver.di-Online-Handlungshilfe
zur Gefährdungsbeurteilung

19. Prozess-Schritt: Durchführung der Maßnahmen

Nach der Kommunikation über die beabsichtigten Arbeitsschutz-Maßnahmen ist der nächste Schritt der Durchführung die verpflichtend vorgeschriebene Unterweisung der Beschäftigten (ArbSchG § 12). Ohne diese ist es unmöglich, die neuen Abläufe, Schutzeinrichtungen etc. im Rahmen der Maßnahmen zu kennen, richtig einzusetzen und umzusetzen. Von der Qualität der Unterweisung hängt ergo wesentlich ab, ob tatsächlich eine Eleminierung oder Minimierung von Gefährdungen Ergebnis der Maßnahmen ist. Deshalb ist die ausreichende Qualifizierung für die Unterweisungen, die in der Regel von Führungskräften durchgeführt wird, von zentraler Wichtigkeit.

Die primären Akteure (als "Umsetzende") der Arbeitschutz-Maßnahmen sind die Beschäftigten! Sie setzen diese im Arbeitsablauf um, beachten neue Vorgaben, verwenden die Arbeitsschutzeinrichtungen etc. Es ist von daher besonders wichtig, dass eine permanente Rückkopplung mit den Beschäftigten erfolgt:

  • Klappt es?
  • Muss etwas geändert werden? etc.

Es kann sinnvoll sein, solche Rückkopplungen in zuvor festgelegten Intervallen durchzuführen.

Während der Durchführung der Maßnahmen ist immer wieder zu prüfen, ob diese an sich läuft oder ob sie, beispielsweise wegen hohen Arbeitsanfalls häufig verschoben wird und damit Gefahr läuft, zu versanden.

Daneben können bereits während der Umsetzung „kleine“ Wirksamkeitsprüfungen erfolgen, dies macht umso mehr Sinn, je komplexer bzw. langandauernder die konkret geeigneten Arbeitschutz-Maßnahmen sind.

 

Ergebnisse:

Es wurden Arbeitschutz-Maßnahmen durchgeführt mit dem Ziel, konkret im Betrieb vorhandene Gefährdungen durch die Arbeitstätigkeiten abzustellen oder weitestgehend zu minimieren.

(Ob dieses Ziel erreicht wurde, ergibt die Wirksamkeitsprüfung.)

 

Materialien zum Prozess-Schritt (Auswahl)



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