4. Prozess-Schritt: Ziel des BR nach Auftrag der Beschäftigten
Die Ergebnisse und Erfahrungen in den Prozess-Schritten 'Beschäftigte in den Prozess holen' (2) und 'Sensibilisierung und Information' (3) geben dem Betriebsrat eine breite Basis, die eigene Strategie (aus Schritt 1) zu modifizieren. Der Auftrag durch die Beschäftigten ist wesentlich für das weitere Vorgehen.
Gesetzlich steht außer Frage, dass der BR die Pflicht hat, die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen zu überwachen und ggf. auf deren Anwendung drängen muss (bis hin zur Einigungsstelle). Prozessual ist die Interaktion mit den Beschäftigten, sich einen Auftrag zu holen, der zentrale Erfolgsfaktor. Dies gibt nicht allein Rückenwind für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, sondern unterstützt wesentlich, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz von (möglichst) allen gelebt wird.
Die gewonnene größere Klarheit sollte auch genutzt werden, um einen konkreten (je nach Form der Zusammenarbeit:) Aktions- bzw. Forderungskatalog an den Arbeitgeber aufzustellen. Ziel dabei sind grundlegende Absprachen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung und den Prozess ihrer Umsetzung. Für den Betriebsrat ist es wichtig, mit eigenen Vorstellungen in die Verhandlung mit dem Arbeitgeber, aber auch in die ggf. gebildete Steuerungsgruppe zu gehen.
Ergebnisse:
- Der Betriebsrat hat sein Ziel sowie ggf. Bausteine seiner Strategie (z. B. "Mittel zur Ziel-Erreichung" oder "Aufgabenverteilung") modifiziert.
- Der BR hat einen Aktions- bzw. Forderungskatalog als Grundlage für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und auch für die Arbeit in der Steuerungsgruppe (siehe einen dem entsprechenden Beispielkatalog in Prozess-Schritt 6)
- Der BR hat eine klare Vorstellung, in welchen konkreten Schritten er die vollständige Gefährdungsbeurteilung (alle Bereiche, alle Tätigkeiten, physische und psychische Belastungen) erreichen will, und was beim ersten Prozess-Durchlauf erreicht werden soll und was erst in späteren Durchläufen.
Eine solche klare, schriftlich gefasste Vorstellung ist auch dann von großem Nutzen, wenn eine vollständige Gefährdungsbeurteilung nur über den Gang in die Einigungsstelle durchgesetzt werden kann.