22. Prozess-Schritt: Schlussfolgerungen für den Prozess, Betriebsvereinbarung
Neben der arbeitsschutzlichen Prüfung auf Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen braucht es eine prozess-bezogene Prüfung („Review“):
- Was lief gut, was nicht so?
- Was folgern wir daraus für folgende Durchläufe?
Für diese Prüfung sollte die Steuerungsgruppe Beschäftigte als Auskunftspersonen hinzuziehen, um möglichst multiperspektivisch auf den durchlaufenen Prozess zu schauen.
Sofern nicht vor Durchlauf eine Betriebsvereinbarung bestand oder zu Beginn abgeschlossen wurde, liegen nun geeignete Praxiserfahrungen vor, um eine Betriebsvereinbarung abschließen zu können (oder eine bestehende zu modifizieren).
Eventuell ist das Abschließen einer Betriebsvereinbarung ein Unterprozess, der je nach der Art der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abläuft. Wichtig bleibt auch dabei die Beteiligung der Beschäftigten, die interaktive Kommunikation im Sinne von Information und aktivem Rückkoppeln.
Aus den Ergebnissen der Wirksamkeitsprüfung, der Prozess-Betrachtung sowie aufgrund der konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber folgt dann das weitere Vorgehen im Betrieb:
1. Gewünschte Ergebnisse erzielt:
- Bis zum nächsten vereinbarten Intervall der Gefährdungsbeurteilung darauf achten (z. B. durch Begehungen überprüfen), ob die neuen Abläufe / Arbeitsschutz-Maßnahmen kontinuierlich eingehalten werden
- Bei gewählter Vorgehensweise mit Piloten: Weitere Bereiche und/oder weitere Gefährdungen angehen
2. Gewünschte Ergebnisse nicht erreicht
- Mit Beteiligung der Beschäftigten klären, woran der Nicht-Erfolg lag
- Maßnahmen besser implementieren (z. B. Trainings in betroffenen Bereichen)
- Andere Maßnahmen anstoßen gegen die weiterhin bestehenden Gefährdungen
- Eventuell nochmals die Analyse durchlaufen
Ergebnisse:
Für alle Akteure liegen klare Ergebnisse vor, wie der kontinuierliche Verbesserungsprozess des Arbeitsschutzes im konkreten Betrieb gestaltet ist und welche Aufgaben im Weiteren anstehen.
Der Prozess der beteiligungsorientierten und vollständigen Gefährdungsbeurteilung als solcher ist beschrieben und in einer Vereinbarung festgelegt, die auch Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten eindeutig benennt.