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zur Gefährdungsbeurteilung

Gut zu wissen: Rechtliche Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung - Ein Überblick für Betriebs- und Personalräte

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Inhalt, Struktur, Umfang und Aktualität des Überblicks

Der folgende Überblick über die zentralen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung (und der direkte Zugang durch Verlinkung) soll BR und PR bei der Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte und –pflichten unterstützen. Alle zentralen Regelungen sind besprochen und verlinkt. Angesichts der Vielzahl von Vorschriften, Regeln und Informationen der DGUV insbesondere für die verschiedenen Gewerke/Berufsfelder wurde eine Auswahl getroffen – deshalb erfolgen innerhalb der Übersicht Hinweise zur Herangehensweise und zum Auffinden der passenden Regelungen und Informationen.

Die Reihenfolge der einzelnen Regelungen folgt der zentralen Bestimmung von ArbSch, § 5, Abs. 2: Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen. Die Regelungen sind danach sortiert, was wahrscheinlich am häufigsten vorkommt (Statistiken gibt es leider nicht). BR und PR sollten sich ergo mit den jeweils zuerst genannten Regelungen intensiver beschäftigen.

In vielen der genannten Regelungen selbst (insbesondere in DGUV Regeln und Informationen) werden umfangreiche rechtliche und technische Grundlagen wie z. B. auch Normen genannt. Entsprechende Auflistungen finden BR und PR im Ratgeber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) „Gefährdungsbeurteilung: Handbuch Gefährdungsfaktoren“.

Es ist außerdem wichtig, darauf zu achten, für welche Personengruppen die jeweiligen Regelungen gelten, denn dies kann differieren. So gilt beispielsweise die Biostoffverordnung auch für Schüler*innen, Studierende und in Heimarbeit Beschäftigte (BioStoffV, § 2, Abs. 9) und geht damit über den personellen Geltungsbereich des ArbSchG hinaus. Im Überblick wird darauf nicht eingegangen.

Alle Regelungen wurden im Juni 2020 abgerufen. Trotz sorgfältiger Aufarbeitung wird empfohlen für die genauen Inhalte, besonders bei Streitigkeiten, die jeweiligen Regelungen im Originaltext heranzuziehen. Durch die Links bei den einzelnen Regelungen können direkt die Volltexte aufgerufen werden in der jeweils aktuellen Version.

Autorin: Anna Wirth

 

 

Die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen:

 

Arbeitsschutzverordnungen (untersetzend zum ArbSchG)

Genereller Zugang

Unfallverhütungsvorschriften und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Genereller Zugang

Regeln zum technischen Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinische Regeln

Genereller Zugang

 


 

Arbeitsschutzverordnungen (untersetzend zum ArbSchG)

Alle Verordnungen wurden von www.gesetze-im-internet.de aufgerufen.

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Die ArbMedVV gilt für alle Beschäftigten im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes, innerhalb dieses Rahmens gilt sie bei allen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeiten (und den damit einhergehenden Gefährdungen) wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden (§ 2, Abs. 1) – der Anhang der ArbMedVV bietet einen Kriterienkatalog für die jeweilige Zuordnung. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst explizit nicht Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen (§ 2, Abs. 1), die der Personalauswahl dienen.

Ziel der ArbMedVV ist die Früherkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten, Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes (§ 1, Abs. 1).

Der Gefährdungsbeurteilung kommt dabei eine doppelte Rolle zu. Einerseits werden Erkenntnisse aus der Vorsorge „für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ genutzt (§ 2, Abs. 1). Treten beispielsweise bei bestimmten Tätigkeiten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die durch die Vorsorge offenkundig werden, so sind die bisherigen Arbeitsschutz-Maßnahmen sehr wahrscheinlich nicht wirksam – ein auslösender Faktor für die Entwicklung neuer Maßnahmen oder für eine erneute Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Andererseits ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein Überblick über die Gefährdungen bei den einzelnen Tätigkeiten. Dies hat nicht nur Arbeitsschutz-Maßnahmen zur Folge, sondern auch eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge: „Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen“ (§ 3, Abs. 1).

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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

Zu den Arbeitsmitteln zählen „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“ (§ 2, Abs. 1). Da dazu beispielsweise auch Schreibstifte oder Telefone/Smartphones gehören, darf davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Tätigkeiten mit der Verwendung von Arbeitsmitteln einhergehen.

Bei dieser Verwendung, für die die BetrSichV gilt, geht es nicht allein um die „Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung“, sondern auch um die „geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ (§ 1, Abs. 1). Arbeitsmittel werden folglich in ihrem Nutzungskontext und in direkter Verbindung zum arbeitenden Menschen gesehen.

Entsprechend umfangreich sind die Bestimmungen der BetrSichV zur Gefährdungsbeurteilung, die hier nur ausschnitthaft wiedergegeben werden sollen. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die von den Arbeitsmitteln selbst, von der Arbeitsumgebung und von den Arbeitsgegenständen ausgehen. Besonders ist auf die Gebrauchstauglichkeit einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung zu achten; alle Elemente des Arbeitssystems (wie Arbeitsabläufe und Arbeitszeit) müssen ebenso berücksichtigt werden wie die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. (§ 3, Abs. 2).

Wenn Arbeitsschutz-Maßnahmen Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern sollen (vgl. ArbSchG § 2, Abs. 1), folgt daraus logisch für den gesamten Arbeitsschutz, dass er vor Ausübung der Tätigkeiten einsetzen sollte (auch wenn sich dies nicht unbedingt in der derzeitigen betrieblichen Praxis widerspiegelt). In der BetrSichV ist dies explizit verfügt: „Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen“ (§ 3, Abs. 3). Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat (§ 4, Abs. 1).

In einem weiteren Aspekt konkretisiert die BetrSichV das Arbeitsschutzgesetz detailliert: „Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.“ Es werden insgesamt drei Fallgruppen beschrieben, aufgrund derer der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung „unverzüglich zu aktualisieren“ hat. (§7, Abs. 1).

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Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Ein Großteil der Beschäftigten arbeitet in Arbeitsstätten, also in Arbeitsräumen oder an anderen Orten in Gebäuden oder auf dem Gelände eines Betriebes oder an Orten auf Baustellen (§ 2, Abs. 1). Darüber hinaus fallen Telearbeitsplätze in den Regelungsbereich der ArbStättV (§ 2, Abs. 7).

Die Verfügungen der ArbStättV zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3) decken sich im Wesentlichen mit denen des Arbeitsschutzgesetzes. Bezogen auf Bildschirmarbeitsplätze wird der Fokus auf „Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens“ gelegt. Außerdem wird explizit ausgeführt, dass Arbeitsschutz-Maßnahmen „nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen“ sind und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen haben (§ 3, Abs. 1). Was genau unter dem Stand der Technik zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2, Abs. 11.

Auch die ArbStättV legt die Gefährdungsbeurteilung an den Anfang von Arbeitsprozessen, denn „Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren“ (§ 3, Abs. 3). Und vor der Dokumentation liegt die Durchführung.

In zweifacher Hinsicht stellen die erwähnten Telearbeitsplätze eine Besonderheit dar. Erstens sind sie keineswegs mit dem gleichzusetzen, was der gängigen Vorstellung vom home office entspricht. Denn Telearbeitsplätze sind „fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten“. Arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung sind die wöchentliche Arbeitszeit, die Dauer der Einrichtung sowie die Bedingungen der Telearbeit festgelegt. Die Ausstattung des Telearbeitsplatzes erfolgt durch den Arbeitgeber. (§ 7). Die zweite Besonderheit ergibt sich daraus, dass nach ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung des Telearbeitsplatzes nur „bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes“ erfolgen soll, „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“ (§ 1, Abs. 3). Schon aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Privatbereich dürfte der letzte Aspekt stets erfüllt sein. Wenn Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sein sollen ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Gefährdungsbeurteilung bei Telearbeitsplätzen nur einmalig erfolgt.

Der umfangreiche Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 [Gefährdungsbeurteilung]“ geht auf die verschiedenen zu gestaltenden Bereiche von Arbeitsstätten ein: Fußböden, Fenster, Laderampen, Fluchtwege, Bewegungsfläche, Raumtemperatur, Pausenräume, Erste-Hilfe-Räume und vieles Weiteres mehr. Wegen der Integration der früheren Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV verdient der Abschnitt „6. Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ besondere Beachtung.

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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)

„Biologische Arbeitsstoffe“: Allein die Anzahl potentieller Krankheitserreger ist hoch. Bedenkt man dann noch, dass die Verordnung keineswegs allein auf Beschäftigte in Laboratorien o. ä. zielt, sondern auch für „berufliche Arbeit mit Menschen“ (§ 2, Abs. 7) gilt, so ist anzunehmen, dass sehr viele Tätigkeiten in diesen Geltungsbereich fallen. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungsberufe, für die dort charakteristische Interaktionsarbeit, eben die Arbeit mit Menschen. Betriebs- und Personalräte sollten darauf achten, ob in der Gefährdungsbeurteilung analysiert wird, ob bei den Tätigkeiten Gefährdungen durch Biostoffe bestehen oder bestehen könnten und ob entsprechend Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt sind.

Die BioStoffV enthält umfangreiche Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung und zu Arbeitsschutz-Maßnahmen. Der hier folgende Überblick kann nur stark ausschnitthaft sein.

Die Verordnung „gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen)“ und regelt Schutzmaßnahmen sowohl für Beschäftigte, als auch für andere Personen, die durch das Verwenden von Biostoffen gefährdet sein können (§ 1, Abs. 1). Die BioStoffV hat, sofern nicht an anderer Stelle geregelt, auch Gültigkeit für Tätigkeiten im Bereich des Gentechnikrechts (§1, Abs. 2).

Umgangssprachlich formuliert geht es primär darum, dass sich Beschäftigte nicht mit (potentiellen) Krankheitserregern infizieren oder infizieren können. Biostoffe sind u. a. Mikroorganismen, die Menschen durch die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können (§ 2, Abs. 1). Was genau zu den Biostoffen zählt, ist in § 2, Absätze 1 – 6, geregelt.

Tätigkeiten, für die die BioStoffV gilt, sind:

„1. das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das Inaktivieren und das Entsorgen“ (§ 2, Abs. 7).

Sie gilt außerdem für jene Tätigkeiten, bei denen nicht gezielt mit Biostoffen gearbeitet wird:

„2. die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können“ (§ 2, Abs. 7).

Die Biostoffe werden „entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“ in vier Risikogruppen eingeteilt, dies reicht von „unwahrscheinlich […], dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen“ bis hin dazu, dass sie eine schwere Krankheit hervorrufen und eine große Gefahr für die Beschäftigten und u. U. die Bevölkerung darstellen (§ 3, Abs. 1).

Entsprechend dieser Risikogruppen erfolgt eine Einteilung in Schutzstufen als „Maßstab für die Höhe der Infektionsgefährlichkeit einer Tätigkeit“ (§ 2, Abs. 13). Daraus folgen unterschiedliche Vorgaben für die erforderlichen Arbeitsschutz-Maßnahmen (siehe dazu die §§ 5, 6, 9, 10 und 11 sowie die Anhänge II und III).

Die Einteilung der Biostoffe in Risikogruppen gehört zu dem Katalog dessen, was der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu ermitteln hat (§ 4, Abs. 3). Zu den weiteren Kriterien dieses Katalogs gehören beispielsweise die „Berücksichtigung der Betriebsabläufe“, „Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten“ und eine Substitutionsprüfung bezüglich des Biostoffs. Ferner gehören dazu explizit „tätigkeitsbezogene Erkenntnisse“, wozu solche „über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen“ zählen (4, Abs. 3). Hierbei geht es also nicht allein um den (potentiellen) Kontakt mit einem Biostoff, sondern darum, dass die gesamte Belastungssituation von Beschäftigten Auswirkungen auf das Gefährdungsrisiko hat, etwa wenn man unter hohem Zeitdruck arbeitet.

Die BiostoffV enthält Vorgaben, wann der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung „unverzüglich“ zu aktualisieren hat, u. a. wenn Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind; ansonsten „hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren“ (§ 4, Abs. 2).

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört es, die Belange des Arbeitsschutzes bezüglich der Tätigkeiten in seine betriebliche Organisation einzubinden und dafür personelle und finanzielle Voraussetzungen zu schaffen. „Dabei hat er die Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form zu beteiligen“ (§ 8, Abs. 1). Zu den grundlegenden Pflichten gehört außerdem die Durchführung von geeigneten Maßnahmen, „um bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein zu schaffen“.

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Biostoffen (wozu ja auch die Arbeit mit Menschen gehört, sofern die Beschäftigten dabei mit Biostoffen in Kontakt kommen können) erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die „erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden“ (§ 8, Abs. 3).

Die einschlägigen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung gemäß der Biostoffverordnung galten auch bei Tätigkeiten mit besonderen SARS-CoV-2-Infektionsrisiko [so die entsprechende Arbeitsschutzregel].

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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Die schiere Anzahl von (potentiellen) Gefahrstoffen, umgangssprachlich: Chemikalien, hat ein entsprechend umfangreiches und komplexes Gefahrstoff-Recht (inklusive einer Vielzahl von EU-Richtlinien) zur Folge. Entsprechend umfassend und detailliert sind die Verfügungen der GefStoffV zur Gefährdungsbeurteilung und den sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen, die hier nur stark ausschnitthaft wiedergegeben werden können.

Ziel der GefStoffV ist es, „den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen“, u. a. durch „Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (§ 1, Abs. 1). Gefahrstoffe sind u. a. Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (§ 2, Abs. 3), die (brand- bzw.) explosionsfähig sind oder denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde (§ 2, Abs. 1). Zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zählen:

„Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten“ (§ 2, Abs. 5). Auch Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten werden genannt (§ 3, Abs. 5).

Hier wird deutlich, wie wichtig die tätigkeitsbasierte Analyse im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist. Angesichts der Vielzahl der Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen können, sollten BR und PR darauf achten, dass bei jeder Tätigkeit überprüft wird, ob ein solcher Kontakt stattfindet oder stattfinden könnte.

Die Verfügungen der GefStoffV zur Gefährdungsbeurteilung sind sehr umfangreich und detailliert: „Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten“ ist ein eigener Abschnitt (3, entspricht § 6), die damit einhergehenden Schutzmaßnahmen sind ebenfalls ein eigener Abschnitt (4), zu dem auch die „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“ (§ 14) gehört.

Explizit wird bezüglich der Gefährdungsbeurteilung darauf hingewiesen, dass dabei die „Möglichkeit der Substitution“, also der Ersatz des Gefahrstoffes, zu beurteilen ist und dass „Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ berücksichtigt werden müssen (§ 6, Abs. 1).

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Aufnahme von Arbeitstätigkeiten erfolgen, dies zählt zu den Grundpflichten:

„Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind“ (§ 7, Abs. 1; siehe auch § 6, Abs. 8).

Novellierung der GefstoffV (und anderer Arbeitsschutzverordnungen): Ziel der Novellierung ist ein besserer Schutz der Beschäftigten vor berufsbedingten Krebserkrankungen. Im Sommer 2023 berichteten die Medien über den hohen aktuellen Bedarf einer solchen Überarbeitung der Verordnungen und entsprechender Arbeitsschutz-Maßnahmen - weil die steigende Anzahl von Gebäudesanierungen auch die Gefahr von berufsbedingten Asbestosen erhöht. Siehe dazu den aktualisierten Referentenentwurf der Bundesregierung sowie die Stellungnahme des DGB.

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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)

Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten vor „tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen“ durch Lärm oder Vibrationen (§ 1, Abs. 1). Entsprechend muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob die Beschäftigten diesen Gefährdungsfaktoren „ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können“ (§ 3, Abs. 1). Dies dürfte in der Praxis bei einer Fülle von Tätigkeiten der Fall sein.

§ 3 der LärmVibrationsArbSchV enthält einen Katalog, was die Gefährdungsbeurteilung „insbesondere“ umfasst. Dazu gehört beispielsweise die Substitutionsprüfung (§ 3, Abs. 2, Nr. 1 c und Nr. 2 c) sowie die Berücksichtigung von „Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören (§ 3, Abs. 2, Nr. 1 g und 2 f). [Mehr zu diesen Personengruppen in den Technischen Regeln TRLV weiter unten.]

„Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen“ (§ 3, Abs. 3). Zu berücksichtigen sind außerdem „Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahrnehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforderlich ist“ (§ 3, Abs. 3).

Die Unterweisung erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung; die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (§ 11, Abs. 1). Ergo muss die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.

Die LärmVibrationsArbSchV enthält umfangreiche Bestimmungen zu Messungen und Messwerten (auch: Auslösewerten), siehe: § 2, Absätze 2 – 4 und 6, ferner die §§ 4, 6 und 9 sowie den Anhang „Vibrationen“.

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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)

Manuelle Lastenhandhabung umfasst u. a. „Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last“ (§ 1, Abs. 2). Aufgrund dieses umfangreichen Spektrums des Umgangs mit Lasten ist manuelle Lastenhandhabung bei vielen Tätigkeiten eine mögliche Quelle für Gefährdungen.

Wegen der Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Lendenwirbelsäule, sollen solche Lastenhandhabungen vermieden werden. Erreicht werden soll dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder geeignete Arbeitsmittel (§ 2, Abs. 1).

Wenn manuelle Lastenhandhabungen nicht vermieden werden können, muss der Arbeitgeber auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen treffen, um die Gefährdung für die Beschäftigten möglichst gering zu halten. Bei der Beurteilung soll der Anhang der LasthandhabV zugrunde gelegt werden (§ 2, Abs. 2).

Der Anhang nennt keine Richtwerte (wie beispielsweise Gewichtsangaben), sondern einen Katalog von Merkmalen, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Lastenhandhabung ergeben kann.

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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV)

Ziel der EMFV ist der Schutz der Beschäftigten vor „tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern“ (§ 1, Abs. 1), dabei gilt sie nur für die Kurzzeitwirkungen solcher Felder (§ 1, Abs. 2). Direkte Wirkungen können thermisch sein aufgrund von Energieabsorption oder nichtthermisch u. a. durch die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen (§ 2, Abs. 3). Indirekt sind „Wirkungen auf Gegenstände, welche die Gesundheit und die Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz gefährden können“; dazu zählen u. a. medizinische Vorrichtungen oder Geräte einschließlich Herzschrittmachern oder die Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (§ 2, Abs. 4).

Analog zu ArbSchG, § 4, Nr. 6, nennt die EMFV in § 7 besonders schutzbedürftige Beschäftigte, zu denen u. a. Beschäftigte mit Herzschrittmachern, Insulinpumpen oder solche mit eingeschränkter Thermoregulation gehören (§ 2, Abs. 7).

Die EMFV macht deutlich, dass es bei der Gefährdungsbeurteilung nicht allein um vorhandene, sondern auch um potentiell mögliche Gefährdungen geht:

„Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftreten oder auftreten können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.“ (§ 3, Abs. 1).

Explizit wird verfügt, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen hat (§ 5).

Zum technischen Vorgehen und zu Grenzwerten, ab denen eine Gefährdung für die Beschäftigten besteht, finden sich umfangreiche Bestimmungen in der EMFV. Sie wirken sich auf die Gefährdungsbeurteilung sowie die dabei abgeleiteten Schutzmaßnahmen aus.

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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)

Die OStrV „gilt dem Schutz der Beschäftigten bei tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut“ (§ 1, Abs. 1). Es ist festgelegt, welche Strahlungsarten mit welchen Wellenlängen darunter fallen (§ 2, Abs. 1), dazu gehört auch Laserstrahlung (§ 2, Abs. 3).

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, „ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann“ (§ 3, Abs. 1). Es folgen Aussagen zu den weiteren Schritten, wobei § 3, Abs. 2, einen Katalog mit 13 Kriterien enthält, was bei der Gefährdungsbeurteilung insbesonders zu berücksichtigen ist. Eines dieser Kriterien ist „Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung“ (Nr. 1). „Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen“ (§ 3, Abs. 3).

Abschnitt 3 der OStrV nennt „Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung“.

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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

Gemäß ArbSchG, § 4, Nr. 2, sowie gemäß § 4, Nr. 5 („individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen“) kommt eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) erst dann zum Einsatz, wenn andere Arbeitsschutz-Maßnahmen wie insbesondere technische oder organisatorische Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. PSA müssen den Beschäftigten individuell passen und sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt (§ 2, Abs. 2).

Ob eine PSA erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – Aussagen dazu finden sich nicht in der PSA-BV; die Pflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG, §§ 3, 4 und 5 werden jedoch erwähnt (§ 2, Abs. 1).

Inhaltlich ergibt sich die Verknüpfung zur Gefährdungsbeurteilung dadurch, dass die vom Arbeitgeber bereitzustellenden PSA „Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten [müssen], ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen“ und dass sie „für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind“ (§ 2 Abs. 1). Hervorzuheben ist, dass die vom Arbeitgeber bereitgestellten PSA „den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen“ (§ 2, Abs. 1) müssen.

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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)

Die BaustellV enthält keine Verfügungen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung, verweist jedoch an mehreren Stellen auf die einzuhaltenden allgemeinen Grundsätze gemäß ArbSchG, § 4.

Für Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist wichtig, dass auf Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen sind (§ 3, Abs. 1), SiGe-Koordinatoren. In deren Aufgabenbereich fällt u. a. die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (§ 3, Abs. 2). Ein solcher SiGe-Plan gilt somit für die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber.

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Unfallverhütungsvorschriften und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Die Publikationen der DGUV sind hier (Eingabefeld rechts oben) abrufbar als pdf und bestellbar als Printausgaben. Dafür den Titel oder die Nummer oder auch einen Arbeitsbereich (z. B. „Krankenhaus“) im Suchfeld eingeben. Hat man eine Publikation aufgerufen, so kann auch der dortige Link „Weitere Broschüren aus dem Sachgebiet“ weiterhelfen.

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DGUV Vorschriften – Unfallverhütungsvorschriften
(UVV, dort Übersicht unter "Downloads")

 

DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention

Die grundlegende DGUV Vorschrift 1 orientiert sich stark am Arbeitsschutzgesetz – von den Inhalten her gesehen überträgt sie das ArbSchG in das autonome Recht der Unfallversicherungsträger, also der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Direkte Verweise auf das ArbSchG finden sich sowohl in § 2 „Grundpflichten des Unternehmers“ (hier bezüglich der Maßnahmen des Arbeitsschutzes) als auch in § 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten“, eben dort die Ausführungen zur Gefährdungsbeurteilung.

Im Vergleich zum ArbSchG ist die Vorschrift 1 an mehreren Stellen detaillierter als das Gesetz, so beispielsweise hinsichtlich der „Vergabe von Aufträgen“ (§ 5, siehe dazu ArbSchG, § 8), wo es u. a. heißt:

„Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen.“ (§ 3, Abs. 3)

Einen besonders breiten Raum in der Vorschrift 1 nimmt die Erste Hilfe ein (siehe dazu ArbSchG, § 10): Den gesamten Dritten Abschnitt mit den §§ 24 – 28 sowie den Anhang 2.

[Für die betriebliche Praxis aufschlussreicher als die Vorschrift 1 selbst ist die sie erläuternde Regel 100-001, siehe weiter unten.]

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DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die DGUV Vorschrift 2 fällt insofern aus dem Rahmen dieses Überblicks, als sie nicht auf dem Arbeitsschutzgesetz, sondern auf dem Arbeitssicherheitsgesetz, dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ fußt.

Betriebs- und Personalräte sollten die Vorschrift 2 kennen: In ihr ist detailliert geregelt, welchen Umfang die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung eines Betriebs bzw. einer Dienststelle haben muss. Zur Gesamtbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (für bis zu 10 Beschäftigte siehe Anlage 1) gehört die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung (vgl. Anlage 2, Abschnitt 1). Die betriebsspezifische Betreuung ist mitbestimmungspflichtig.

Zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung gehört u. a. die „Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)“, sowohl bei der Implementierung (Einführung), der Durchführung als auch bei der „Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung“ (Anlage 2, Abschnitt 2, Aufgabenfeld 1).

Hilfreich für Betriebs- und Personalräte ist die ver.di-Publikation „DGUV-Vorschrift 2: Betriebs- und tarifpolitische Gestaltungsspielräume“, die die Vorgehensweise im Betrieb beschreibt und Gestaltungsvorschläge zu den einzelnen Regelungsinhalten der Vorschrift 2 bietet.

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Weitere Unfallverhütungsvorschriften / DGUV Vorschriften (Beispiele)

DGUV Vorschriften 1 und 2 sind grundlegende Unfallverhütungsvorschriften, machen aber nur einen kleinen Teil der über 50 UVV aus. Ein Gesamtüberblick mit Stand 20.12.2019 kann auf der Internetseite der DGUV (unter "Downloads") heruntergeladen werden.

Beispiele für Unfallverhütungsvorschriften in einzelnen Arbeitsbereichen sind DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“, in denen neben anderem Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung getroffen sind. Welche UVV in ihrem Betrieb bzw. ihrer Dienststelle gelten, erfahren BR und PR am besten von ihrer Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse.

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DGUV Regeln

 

DGUV Regel 100-001: Grundsätze der Prävention

Diese Regel konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 1 – mit dem gleichen Titel. Die Regel liefert so wertvolle Hinweise für die Umsetzung in der Praxis: Als Orientierungshilfe für den Arbeitgeber (Unternehmer) und auch für die gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn sie ihre Mitbestimmungsrechte und –pflichten wahrnehmen.

Die Regel 100-001 setzt die Gefährdungsbeurteilung (direkt dazu: Kap. 2.2) eindeutig in den Mittelpunkt:

„Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen“ (Kap. 2.2.1).

Es folgen Ausführungen der Regel 100-001 zu den einzelnen Aspekten der Gefährdungsbeurteilung. Für die betriebliche Praxis besonders hervorzuheben:

  • „Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben.“ Beispiele und Umgehensweisen werden genannt. (Kap. 2.2.1)
  • Die Gefährdungsbeurteilung liefert für den Arbeitgeber (Unternehmer) auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen z. B. von Arbeitsmitteln (Kap. 2.2.1).
  • Die Regel listet mehrere mögliche Anlässe (Beispiele) dafür auf, wann eine Gefährdungsbeurteilung überprüft werden muss (Kap. 2.2.2). Die Ergebnisse solcher Überprüfungen können zur Ableitung neuer Arbeitsschutz-Maßnahmen oder zu erneuten Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung führen.

Beachtenswert für die Praxis ist auch:

  • Der Arbeitgeber (Unternehmer) legt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Betriebsteile von Unbefugten nicht betreten werden dürfen (Kap. 3.4).
  • „Neben der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten [nach SGB VII, § 22] im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich erforderlich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung“ (Kap. 4.1.1)
  • Die ausreichende Anzahl der Beschäftigten (Versicherten), die im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen durch Unterweisung und Übung vertraut sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (Kap. 4.4.2).

Abschließend zu der insgesamt für die Praxis sehr hilfreichen Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ ist hervorzuheben, was sie im Kapitel „Grundpflichten des Unternehmers“ ausführt:

„Es wird empfohlen, in allen Fragen der Prävention mit der Personal- oder Betriebsvertretung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten“ (Kap. 2.1.1).

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Weitere DGUV Regeln: Beispiele für Branchenregeln

DGUV Regeln eignen sich sehr gut für die betriebliche Praxis, sie geben auch Betriebs- und Personalräten Orientierung und Tipps, wenn es darum geht, die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu überwachen und mitzugestalten. Ganz besonders gilt dies für die Branchenregeln. Derzeit gibt es 26 Branchenregeln.

Die Branchenregeln starten mit dem Abschnitt „Grundlagen für den Arbeitsschutz“, unterteilt in die Kapitel „Was für alle gilt!“ und „Was für die Branche gilt“. Für alle gilt und wird entsprechend behandelt: die Gefährdungsbeurteilung. In beiden Kapiteln werden die jeweiligen rechtlichen Grundlagen genannt.

Vom Umfang her den größten Teil macht der Abschnitt „Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen“ aus: Untergliedert nach den Tätigkeiten in der Branche und wie schon der Titel deutlich macht: mit durchgängigem Bezug zur Gefährdungsbeurteilung.

Branchenregeln schließen mit einem Anhang ab, der Übersichten u. ä. für die betriebliche Praxis enthält.

Drei Beispiele für Branchenregeln seien hier genannt.

DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“

Sie enthält auch ein Kapitel zur mobilen Arbeit. Im Anhang findet sich u. a. ein Glossar und eine übersichtliche Darstellung „Minimalanforderungen für Bildschirmarbeitsplätze“.

DGUV Regel 108-601 „Branche Einzelhandel“

Im Anhang findet sich u. a. eine „Auflistung gängiger prüfpflichtiger Arbeitsmittel und Einrichtungen“ sowie Beispiele für Betriebsanweisungen.

DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“

Im Anhang finden sich u. a. „Kriterien der Aufsichtsführung“ und „Hinweise zur kindgerechten Unterweisung“.

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DGUV Vorschrift, Regel, Information – Dreiklang für die betriebliche Praxis

 

Angesichts der Fülle der Publikationen ist jegliche Auswahl willkürlich, kann aber kurz aufzeigen, was die verschiedenen Ebenen an Informationen für die betriebliche Praxis bedeuten.

Ein Beispiel: Für alle Bauarbeiten gilt die DGUV Vorschrift 38 Eine der DGUV Regeln dazu ist die DGUV Regel 101-604 „Branche Tiefbau“. Ergänzt wird dies durch eine Vielzahl von DGUV Informationen, die sehr konkret auf einzelne Aspekte in der Praxis eingehen wie z. B. die DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“.

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Regeln zum technischen Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinische Regeln

Alle Regeln zum technischen Arbeitsschutz, zumeist Technische Regeln, sowie die Arbeitsmedizinischen Regeln wurden von der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen. Alle Technischen Regeln sind hier zugänglich gemacht.

Die folgenden Abschnitte mit direkter Verlinkung beziehen sich allein auf Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung selbst.

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Ausschuss für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA)

2021 wurde ein neuer Arbeitsschutz-Ausschuss beim Bundesminsterium für Arbeit und Soziales gebildet (konstituierende Sitzung am 23.09.21): der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA). Seine Aufgaben bestehen grob gefasst in der Koordinierung der bestehenden Ausschüsse bzw. in Aufgaben, für die kein anderer Ausschuss zuständig ist (Details dazu siehe hier). So nennt beispielsweise ein internes Papier der DGUV als mögliches Thema für das Arbeitsprogramm des ASGA die Sars-Cov2-Arbeitsschutzregel. Welche Aufgaben genau der ASGA zukünftig haben wird, ist auch Anfang 2023 Gegenstand umfangreicher Diskussionen. Sofern der ASGA in der Zukunft Technische Regeln aufstellen wird, werden diese über die Übersichtsseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zugänglich gemacht.

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Arbeitsmedizinische Regeln (AMR), Zugang zu allen hier

Eine AMR direkt zur Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht. Dennoch sind die Vorgaben von der jeweiligen Tätigkeit abhängig und stehen im Kontext der Gefährdungsbeurteilung. Ein Beispiel hierfür ist die AMR 13.3: „ Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“. Dort heißt es u. a. in Abschnitt 1 Anwendungsbereich:

„(1) Die AMR gilt für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung (Sonnenstrahlung); siehe Abschnitt 4.

(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

(3) Arbeitgeber haben Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird. Sie haben Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag (§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 5 ArbMedVV).“

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Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), Zugang zu allen hier

Direkt zur Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Arbeitsmittel ist die TRBS 1111, in die allerdings noch nicht die Aktualisierungen aus dem Jahr 2019 eingearbeitet sind, sondern als gesonderter Text der Änderungen und Ergänzungen abrufbar ist.

Beachtenswert: In Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen finden sich nicht nur solche Definitionen, die im Kontext der Betriebssicherheitsverordnung stehen, sondern auch die für „Gefährdung“ und „Gefährdungsfaktor“.

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Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Zugang zu allen hier

Direkt zur Gefährdungsbeurteilung ist die ASR V3.

Beachtenswert:

  • In Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen finden sich die Definitionen und damit Abgrenzungen von „Gefährdung“ und „Gefahr“.
  • Angesichts der Integration der früheren Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung: Es gibt derzeit (06.2020) keine ASR zu Bildschirmarbeitsplätzen.

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Zugang zu allen hier

Direkt zur Gefährdungsbeurteilung ist die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“.

Beachtenswert ist, dass unter 2.12 Psychische Beanspruchung nicht allein (wie leider oft der Fall) die Abhängigkeit von persönlichen Voraussetzungen genannt wird, sondern es auch heißt:

„Unabhängig davon haben bestimmte psychische Belastungsfaktoren (z.B. Arbeitsverdichtung) in der Regel negative Auswirkungen (Beeinträchtigungen).“

Als Beispiel dafür, was für alle Technischen Regeln gilt: Wer sich für genaue Vorgehensweisen etc. interessiert, sollte alle Regeln wie hier alle TRBA sichten. So finden sich z. B. in TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ umfangreiche Ausführungen zur Gefährdungsbeurteilung.

Die einschlägigen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung gemäß der verschiedenen TRBA galten auch bei Tätigkeiten mit besonderen SARS-CoV-2-Infektionsrisiko [so die entsprechende Arbeitsschutzregel].

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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Zugang zu allen hier

Direkt zur Gefährdungsbeurteilung ist die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.

Beachtenswert: Unter „Literatur und Datenbanken“ sind die Informationszugänge mit direkten Links versehen – was im komplexen Gefahrstoffrecht eine Erleichterung darstellt.

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Technische Regeln zur Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (TRLV), Zugang zu allen hier

Abhängig vom Gefährdungsfaktor gibt es zwei TRLV zur Gefährdungsbeurteilung:

TRLV Lärm Teil 1: „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“

TRLV Vibrationen Teil 1: „Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen“

In beiden TRLV befindet sich jeweils in Abschnitt 6 ein Kapitel über die Auswirkungen einerseits von Lärm, andererseits von Vibrationen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Personengruppen angehören (analog zu ArbSchG, § 4, Nr. 6). Dabei werden diese Personengruppen benannt, beispielsweise Schwangere und Beschäftigte mit Vorerkrankungen, aber auch Berufsanfänger und Leiharbeitnehmer. [Zurück zur LärmVibrationsArbSchV.]

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Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS), Zugang zu allen hier

Abhängig vom Gefährdungsfaktor, hier der Strahlungsart, gibt es zwei Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung:

TROS IOS Teil 1: „Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung“

TROS Laserstrahlung Teil 1: „Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung“

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Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), Zugang zu allen hier Link

„Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst“ (BAuA).

Eine RAB direkt zur Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht. Gleichwohl enthalten RAB Ausführungen, die sich auch auf die Gefährdungsbeurteilung auswirken, etwa in der RAB 33: „Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung“.

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Autorin: Anna Wirth